Datenschutzerklärung
Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der Ratiopartner Trust reg.
1. Allgemeines
1.1 Die Regelungen dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten, sofern vertraglich nicht gesondert vereinbart, für alle Angebote und Verträge über Lieferungen und/oder Leistungen der Ratiopartner Trust reg. Sie gelten durch Bestellung bzw. Auftragserteilung als anerkannt.
1.2 Diese AGB gelten ausschliesslich. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, diese werden ausdrücklich schriftlich von Ratiopartner Trust reg. anerkannt.
1.3 Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellung oder den Auftrag vorbehaltlos annehmen oder ausführen.
1.4 Ratiopartner Trust reg. ist berechtigt, sich zur Durchführung des Vertrages Dritter zu bedienen.
1.5 Alle Regelungen dieser AGB gelten nur soweit zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1 Die Angebotspreise sind keine Festpreise.
2.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (auch in elektronischer Form) behält sich Ratiopartner Trust reg. ihre Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese dürfen nur nach vorheriger Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die von uns genannten Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
3.2 Verpackungs-, Versand-, Transport- und Versicherungskosten werden, soweit nicht anders vereinbart, gesondert berechnet. Der Kunde trägt ebenfalls etwaig anfallende Reisekosten.
3.3 Die Abrechnung der Lieferung und/oder Leistung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.
3.4 Ratiopartner Trust reg. ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem zu erwartenden Zeitaufwand und dem Wert der zu beschaffenden Materialien.
3.5 Mehrkosten, die durch Umstände entstehen, die Ratiopartner Trust reg. nicht zu vertreten hat, gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt insbesondere für unvorhersehbare Ereignisse wie z.B. Höhere Gewalt, Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden.
3.6 Die Rechnungen von Ratiopartner Trust reg. sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist Ratiopartner Trust reg. berechtigt, Zinsen gemäss den Vorgaben zu berechnen. Weitere noch fällige Lieferungen und/oder Leistungen können bis zur vollständigen Bezahlung zurückgehalten werden. Massgeblicher Zeitpunkt zur fristgerechten Zahlung ist der Zeitpunkt des Zahlungseingangs auf dem Konto von Ratiopartner Trust reg..
3.7 Dem Kunden ist es lediglich gestattet, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur insoweit zu, als dass sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferfristen
4.1 Ratiopartner Trust reg. ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und entsprechend vorab zu berechnen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
4.2 Die Einhaltung von Fristen für Lieferung und/oder Leistung setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn Ratiopartner Trust reg. die Verzögerung zu vertreten hat.
4.3 Im Falle höherer Gewalt oder sonst unvorhergesehener, aussergewöhnlicher und von Ratiopartner Trust reg. oder von Unterlieferanten von Ratiopartner Trust reg. nicht zu vertretenden Um- stände insbesondere Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmung, Streik, Arbeitskämpfe, Energie- und Rohstoffmangel sowie Eintritt unvorhergesehener Hindernisse ist Ratiopartner Trust reg. berechtigt, Liefer- und Leistungsfristen angemessen zu verlängern.
5. Gefahrübergang und Abnahme
5.1 Die Gefahr geht mit Abnahme auf den Kunden über.
5.2. Falls sich der Beginn, die Durchführung der Lieferungen und/oder Leistungen, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert oder der Kunden aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, geht die Gefahr ab Verzugsbeginn auf den Kunden über.
5.3 Der Kunde ist zur Abnahme der Lieferung und/oder Leistung verpflichtet, sobald ihm die Beendigung der Arbeiten angezeigt worden ist. Erweist sich die Lieferung und/ oder Leistung als nicht vertragsgemäss, so ist Ratiopartner Trust reg. zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunden die Abnahme nicht verweigern.
5.4 Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von Ratiopartner Trust reg. oder ist eine formale Abnahme nicht vorgesehen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 14 Tagen seit Anzeige der Beendigung der Lieferung und/oder Leistung als erfolgt.
5.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so ist Ratiopartner Trust reg. berechtigt Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die Gegenstände der Lieferung (Vorbehaltsware) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher, Ratiopartner Trust reg. gegen den Kunden zustehender Forderungen aus
dem vorliegenden Auftragsverhältnis Eigentum von Ratiopartner Trust reg..
6.2 Dem Kunden ist es während des Eigentumsvorbehalts nicht gestattet die Gegenstände zu veräussern, zu sicherungsübereignen, zu verpfänden,
die gelieferten Gegenstände zu verarbeiten oder mit anderen zu verbinden.
6.3 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Ratiopartner Trust reg. nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt berechtigt. Der Kunde ist in diesem Fall zur Herausgabe der erhaltenen Leistungsgegenstände verpflichtet. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
7. Reklamation und Gewährleistung
7.1 Die Gewährleistung für gelieferte Komponenten und Produkte erfolgt ausschliesslich durch Abtretung aller Gewährleistungsansprüche und Garantien, die Ratiopartner Trust reg. vom Hersteller/Lieferanten erhalten hat, aufschiebend bedingt durch die Abnahme. Der Kunde nimmt diese Abtretung hiermit an. Mit Ausnahme der gelieferten Komponenten und Produkte leistet Ratiopartner Trust reg. für die von ihr erbrachten Leistungen wie folgt Gewähr: 7.1.1 Nach Abnahme der sonstigen Leistungen haftet Ratiopartner Trust reg. für Mängel der Leistungen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet der Ziffer 7.1.3 und Ziffer 8 in der Weise, dass Ratiopartner Trust reg. die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich Ratiopartner Trust reg. anzuzeigen.
7.1.2 Ein Gewährleistungsanspruch besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile und Maschinen.
7.1.3 Lässt Ratiopartner Trust reg. unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine ihr gestellte, angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung, wobei ein Rücktrittrecht lediglich dann besteht, wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist.
8. Schadensersatz-Haftungsausschluss
8.1. Ratiopartner Trust reg. haftet für schuldhaft von ihr verursachte Personenschäden unbegrenzt. Gleiches gilt für jeglichen sonstigen Schaden, gleich welcher Art und unabhängig von der Rechtsgrundlage, im Falle vorsätzlicher Schadensverursachung, arglistigen Verschweigens von Mängeln, Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie für Vertragsleistungen oder im Falle sonstiger nicht abdingbarer gesetzlicher oder durch die Rechtsprechung definierter Haftungsausschlussverbote.
8.2. Für fahrlässig herbeigeführte Sach- und sonstige Vermögensschäden haftet Ratiopartner Trust reg. nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Für atypische, unvorhersehbare Schäden, gleich welcher Art und unabhängig von der Rechtsgrundlage, haftet Ratiopartner Trust reg. bei einfacher Fahrlässigkeit nicht. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne dieser Regelung sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Vertragspartner regelmässig vertrauen darf und deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würde.
8.3. Unbeschadet der Ziffer 8.1 ist die Haftung nach Ziffer 8.2 und für jegliche sonstige Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis – gleich aus welchem Rechtsgrund – insgesamt auf das einfache der Vergütung (netto) begrenzt.
8.4. Unbeschadet der Regelung in Ziffer 8.1 haftet Ratiopartner Trust reg. nicht für entgangenen Gewinn, Nutzungsausfälle, entgangene Steuervorteile und sonstige mittelbare Schäden, gleich welcher Art und unabhängig von der Rechtsgrundlage.
9. Gerichtsstand, Anwendbares Recht
9.1 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist das für den Geschäftssitz von Ratiopartner Trust reg. zuständige Gericht Gerichtsstand. Ratiopartner Trust reg. ist jedoch berechtigt, am Wohn- bzw. Geschäftssitz des Kunden zu klagen.
9.2 Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Ratiopartner Trust reg. gilt das Recht der Schweiz. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
9.3 Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, was auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses gilt.
9.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Stand: 11/2024